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Mo. - Sa.: 08 - 18 Uhr

0511 56 96 86 00

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Leistungen

(1)Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

(2)Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen. (3)Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

(4)Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär-und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

(5)Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

(6)Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar.Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen, gehen die AGB Umzug 2021 den Logistik-AGB 2019 vor.

(7) All Inclusive Angebote

Bei den All Inclusive Angeboten werden grundsätzlich volle Stunden abgerechnet. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet.

2.Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3.Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4.Hinweispflichten des Absenders

(1)Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur schriftlich vereinbart, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.

(2)Bei Verpackung durch den Möbelspediteur haftet dieser dann nicht für Transportschäden, wenn Störungen an der Funktion des Umzugsgutes aufgrund der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschließen sind, es sei denn, der Absender hat diesbezüglich dem Möbelspediteur besondere Weisungen erteilt.

(3)Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer-oder explosionsgefährliche,strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende,übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn-und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.

(4)Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs-oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.

(5)Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

(6) Transportsicherungen/Hinweispflicht

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

(7) Der Möbelspediteur weist den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451f HGB hin.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

6.Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

7.Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziffer 1.Abs. 1zu richten.

8.Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender. Dieser hat sicherzustellen, dass keine Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Absenders sind,bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.

9.Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

(1)Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1.Abs. 2und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig. Die Zahlung erfolgt in bar, alternativ online vor Ort durch den Zahlungspflichtigen. Eine Rechnungslegung nach Umzugsabschluss ist nur möglich wenn vor Beginn des Auftrages eine gültige Kostenübernahmebestätigung eines Kostenträgers in Schriftform vorliegt.

(2)Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

(3)Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut zurück zu halten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

(4)Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.

(5)§ 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

(6) Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

(7) Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

10.Lagerung Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

(1)Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer-oder explosionsgefährliche,strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende,übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

(2)Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

(a)Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder-fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagererunverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(b)Bei Einlagerung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnissewerden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

(c)Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Das gilt im Falle das kein entsprechender Umzugsvertrag mit Zwischenlagerung abgeschlossen wurde. BeiTeilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerkentsprechende Abschreibungen.

(3)Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

(4)Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerkvornehmen.

(5)Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen. Die Besichtigung ist kostenpflichtig und wird entsprechend des Zeitaufwandes in Abrechnung gebracht.

(6)Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat. (7)Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

(8)Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

(9)Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

(10)Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

11.Rücktritt und Kündigung

(1)Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

(2)Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

(3)Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder

(a)das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen,was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;

(b)oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3.a. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

(4) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §312g Absatz 2Satz 1Nummer 9BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §355 BGB.

4.1. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder

4.2. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;

4.3. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

12. Storno

12.1 Gebuchte Aufträge (Umzug, Paket, Entrümpelung) müssen spätestens 6 Wochen vor Auftragsdatum storniert werden. Bei Nichteinhaltung der Stornofrist werden 75 % des Bruttoauftragswertes in Rechnung gestellt.

12.2 Bordsteintransporte, sowie kleinere Transporte müssen spätestens 14 Tage vor Auftragsdatum storniert werden. Bei Nichteinhaltung der Stornofrist werden 75 % des Bruttoauftragswertes in Rechnung gestellt.

13. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

14. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

15.Gerichtsstand

(1)Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs-oder Lagervertragzusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

(2)Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

16.Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

17.Datenschutz

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.

18.Schlichtungsstelle Umzug

Der beauftragte Möbelspediteur im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 ist verpflichtet und bereit,an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die„Schlichtungsstelle Umzug“ beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.Schulstraße 53, 65795 Hattersheim www.schlichtungsstelle-umzug.de